Klassenführung zeichnet sich aus Schülersicht v. a. durch didaktisches Können und persönlichen Umgang aus. Wichtig dabei ist, als Lehrer die Fähigkeit zu besitzen, sich gegenüber der Klasse durchzusetzen und zu behaupten, wobei Einfühlungsvermögen eine hohe Priorität aufweist. Schüler wünschen sich zwar humorvolle Lehrer, welche auch großzügig sind, aber in wichtigen Angelegenheiten konsequent und sicher handeln. Schwäche, Unsicherheit und Fehlen von fachlicher Kompetenz werden abgelehnt.
Lehrer sollen Persönlichkeiten sein, die auch eine menschliche Seite zeigen, jedoch auf die eigentliche Aufgabe des Unterrichtens abzielen, wobei gelegentlich verständnisvolles Entgegenkommen gewünscht ist. Vor allem aber erwarten Schüler, dass ein Lehrer hohes Engagement zeigt und sich durch methodische Vielfalt auszeichnet.
Gelingende Klassenführung beruht nach Ansichten befragter Schüler auf eindeutigen Anweisungen, verständlichen und wiederholten Erklärungen, der Durchsetzungsfähigkeit des Lehrers sowie auf einem humorvollen Umgang mit der Klasse. Die Mehrzahl der Schüler erwartet, dass Ordnung, Ruhe und Arbeitsmöglichkeiten hergestellt und aufrechterhalten werden, dass Lehrer sich sprachlich zusammennehmen. Die meisten Schüler ziehen folglich klare Anweisungen ihrer Lehrer einer ungeplanten Unterrichtseinheit ohne Ziele vor. Apel (vgl. 2002, S. 120) betont, dass eine professionelle Planung und Organisation des Unterrichts das Um und Auf für eine erfolgreiche Klassenführung ist, welche den Großteil der Klasse anspricht und zur Lernbereitschaft anregt.
Weiters wird auch Durchsetzungsvermögen von Lehrern verlangt. Wird der Unterricht z.B. durch. provozierendes Lachen, Reinrufen… gestört, entwickeln Schüler v. a. dann eine Lernbereitschaft und eine „realistische Grundhaltung, Schule als notwendig zu begreifen“, wenn Störungen konsequent geahndet werden. Um folglich dem Führungsanspruch in einer Klasse gerecht werden zu können, ist nicht nur fachliches Wissen und didaktisches Können nötig, sondern auch Techniken der Menschenführung (vgl. Apel 2002, S: 88 f.).